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§ 7 Prozessrecht, Rechtskraft, Schmerzensgeld und Hinter ... / a) Der Fall

Wolfgang Wellner
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Rz. 259

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Anspruch.

 

Rz. 260

Am 13.12.2018 wurde der 81-jährige Vater der Klägerin bei einem Verkehrsunfall getötet. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw hatte bei der Ausfahrt von einem Parkplatz den vorfahrtsberechtigten Pkw des Vaters der Klägerin übersehen. Der Vater der Klägerin verstarb noch am Unfallort. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand zwischen den Parteien außer Streit. Der Unfallgegner wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung mit Strafvorbehalt verwarnt.

 

Rz. 261

Zwischen der Klägerin und ihrem Vater bestand eine enge emotionale Verbundenheit. Die Klägerin verfügte über sämtliche Vollmachten ihres Vaters, außerdem war sie die erste Ansprechpartnerin, wenn es für ihren Vater "etwas zu regeln" gab. Jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz litt die Klägerin unter Schlafstörungen, die zumindest auch auf den plötzlichen Unfalltod ihres Vaters zurückzuführen sind.

 

Rz. 262

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte der Klägerin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.000 EUR. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten weiteren Hinterbliebenengeldes, mindestens jedoch 7.000 EUR.

Das LG hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 3.500 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das landgerichtliche Urteil abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden war, und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 3.500 EUR verurteilt. Mit der vom OLG zugelassenen Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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