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§ 7 Grunderwerbsteuer / II. Grundlegende Systematik des Grunderwerbsteuergesetzes

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 2

Gegenstand der Besteuerung im grunderwerbsteuerlichen Sinne ist ein Rechtsträgerwechsel,[1] also der "Erwerb" eines "Erwerbers".[2] Der (steuerpflichtige) Erwerb beruht jeweils auf einem im Grunderwerbsteuergesetz (dort § 1 GrEStG) definierten Erwerbsvorgang.[3] Am Erwerbsvorgang im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne sind grundsätzlich mindestens zwei Parteien beteiligt, nämlich eine abgebende und eine empfangende. Gegenstand der Besteuerung ist der aufgrund des Erwerbsvorgangs eintretende Erfolg, nämlich der sog. Erwerb des Erwerbers.

 

Rz. 3

Soweit ein nach den Regelungen des GrEStG steuerbarer Erwerb vorliegt, ist sodann zu klären, ob dieser Erwerb Gegenstand einer Steuerbefreiung (§§ 3 u. 4 GrEStG) ist. Greift keine Steuerbefreiung ein, ist die Bemessungsgrundlage (§§ 8 u. 9 GrEStG) zu ermitteln und auf dieser Grundlage unter Anwendung des in § 11 GrEStG[4] definierten Steuersatzes die Steuer zu berechnen. Wer diese Steuer schuldet, ergibt sich aus § 13 GrEStG.

 

Rz. 4

Durch das Inkrafttreten des schon am 10.8.2021 beschlossenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[5] mit Wirkung zum 1.1.2024 haben sich die auch für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen zivilrechtlichen Rahmenbedingungen – dogmatisch betrachtet – massiv verändert.

Wurden Personengesellschaften (auch Personenhandelsgesellschaften) bislang als Gesamthandsgemeinschaften behandelt, kommt dies nun im Hinblick auf die Regelung in § 705 Abs. 2 BGB i.d.F. des MoPeG, der die Rechtsfähigkeit selbst für die GbR vorsieht, nicht mehr in Betracht. Vor diesem Hintergrund wurden durch Art. 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes[6] zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) an die Rechtslage nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 angepasst. Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer ist...

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