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§ 7 Grunderwerbsteuer / 2. Missbrauchsprävention

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 97

§ 5 Abs. 3 GrEStG regelt einen Ausschluss der Anwendbarkeit der Begünstigungen nach Abs. 1 und Abs. 2 für als missbräuchlich eingestufte Gestaltungen bzw. Sachverhaltsentwicklungen. Das Gesetz spricht insoweit von einer "Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand" innerhalb von zehn Jahren nach dem – an sich begünstigten – Grundstücksumsatz. Gemeint ist damit einerseits die Aufgabe der dinglichen Mitberechtigung,[161] andererseits die Verminderung des Umfangs der vermögensmäßigen Beteiligung durch gesellschaftsrechtliche Absprachen mit den übrigen Gesamthändern oder auch durch Aufnahme neuer Gesellschafter. Insoweit legt die Rechtsprechung das Gesetz "grundstücksbezogen" aus[162] mit der Folge, dass § 5 Abs. 3 GrEStG auch erfüllt sein kann, wenn der betroffene Gesamthänder während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer anteilig an den Wertveränderungen (des in Rede stehenden Grundstücks) beteiligt ist. Angesprochen sind hier also solche Fälle, in denen die Gesamthänder bezogen auf das übertragungsgegenständliche Grundstück spezielle – von den allgemeinen Regelungen zur Vermögensbeteiligung abweichende – Absprachen treffen.

 

Rz. 98

Nicht unter § 5 Abs. 3 GrEStG fallen Verminderungen der Beteiligung zugunsten eines Ehegatten oder eines Verwandten in gerader Linie. Der Rechtsgedanke des § 3 Nr. 4 bzw. Nr. 6 GrEStG führt hier dazu, dass die Verringerung oder gar vollständige Aufgabe der gesamthänderischen Beteiligung zugunsten eines mit dem betroffenen Gesamthänder in gerader Linie Verwandten oder zugunsten seines Ehegatten die Gewährung der Vergünstigung nach § 5 GrEStG nicht hindern soll.[163]

 

Rz. 99

Ebenso wenig ist § 5 Abs. 3 GrEStG beim Tod des grundstückseinbringenden Gesellschafter...

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