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§ 7 Familienrechtliche Vereinbarungen / 1. Verzicht auf Zugewinnausgleich

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 245

Die Möglichkeit des Verzichts auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich ist in denselben Grenzen möglich, in denen auch zu Beginn der Ehe der Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche möglich war.

 

Rz. 246

Der Verzicht ist in zwei verschiedenen Konstellationen denkbar.

Zunächst einmal kann es sein, dass sich bei beiderseits erheblichen Vermögenswerten Schwierigkeiten in der konkreten Ermittlung ergeben, beide Eheleute aber der Auffassung sind, dass sie derart umfassend vermögensrechtlich gesichert sind, dass die – nicht ins Gewicht fallenden – Wertunterschiede keine Rolle spielen.

Muster 7.77: Verzicht auf Zugewinnausgleich wegen gleicher Werte

 

Muster 7.77: Verzicht auf Zugewinnausgleich wegen gleicher Werte

Wir verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Der Grund liegt darin, dass die Höhe unseres beiderseitigen Vermögens nicht wesentlich voneinander abweicht und wir beide durch unser Vermögen ausreichend abgesichert sind.

 

Rz. 247

Die zweite Konstellation betrifft einen durchaus beträchtlichen Wertunterschied. Es kann aber Situationen geben, in denen der Ausgleichsberechtigte auf die ihm zustehenden Ansprüche verzichtet, z.B. weil er die Ausgleichspflicht als "unverdient" empfindet (aus viel Ackerland wurde viel Bauland) und er durch erbrechtliche Verfügungen seiner Verwandten abgesichert ist.

Muster 7.78: Verzicht auf Zugewinnausgleich aus persönlichen Gründen

 

Muster 7.78: Verzicht auf Zugewinnausgleich aus persönlichen Gründen

Wir verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Der Grund für den Verzicht liegt darin, dass dem Erschienenen zu 2. gegenüber der Erschienenen zu 1. zwar erhebliche Zugewinnausgleichsansprü...

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