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§ 7 Einigungs- und Erledigungsgebühr / I. Angenommenes Anerkenntnis

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Rz. 46

Der Anfall einer Einigungs-/Erledigungsgebühr im Fall der Annahme eines Anerkenntnisses ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht unumstritten.

Nach einer Ansicht kann eine solche Gebühr bei der Annahme eines Anerkenntnisses entstehen.[31] Erst durch die Annahme, welche der Kläger aufgrund der Veranlassung des Anwalts annimmt, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache verfahrensrechtlich erledigt – § 101 Abs. 2 SGG. Gleiches kann für die Annahme eines Teilanerkenntnisses gelten.[32]

So sei das angenommene Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG laut LSG Sachsen[33] nicht umsonst in dem Paragraphen geregelt, welcher auch den Vergleich regle, und auch daher sei das Anerkenntnis vertragsähnlich. Ohne eine Annahmeerklärung müsse, trotz des Anerkenntnisses, mündlich verhandelt oder die Sache zumindest durch Gerichtsbescheid entschieden werden.

 

Rz. 47

Nach anderer Ansicht kann eine Erledigungsgebühr bei einer Annahme eines Anerkenntnisses nicht entstehen.[34]

Auch bei einem Anerkenntnis sei für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ein "besonderes Bemühen" Voraussetzung.

Die anwaltliche Tätigkeit beschränkt sich auf die Annahme des Anerkenntnisses sowie eine nachfolgende einseitige Erledigungserklärung (bloße Prozesserklärungen). Eine "aktive Förderung" – wie etwa bei Vertragsverhandlungen – oder ein "Mehr" an anwaltlicher Tätigkeit, welches über das normale Maß hinausgeht, ist in einem solchen Fall nicht ersichtlich.

Diese anwaltliche Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens allein genügt nicht zur Erfüllung des Kostentatbestandes der Erledigungsgebühr.

Nach dem LSG NRW[35] lässt auch die konkludente Annahme eines Teilanerkenntnisses bei gleichzeitiger Erledigungserklärung eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nicht entstehen. Solche einseitigen Erklärungen...

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