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§ 7 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / a) Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 26

→ Dazu Aufgaben Gruppe 10

Endigt der Auftrag vorzeitig, weil z. B. der Mandant ihn zurücknimmt, so erhält der RA gemäß Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG nur eine reduzierte 0,8 Verfahrensgebühr (bzw. in den Rechtsmittelinstanzen 1,1 nach Nr. 3201 oder Nr. 3207 VV RVG bzw. 1,8 nach Nr. 3209 VV RVG).

Damit wird für diesen Fall die allgemeine Vorschrift des § 15 Abs. 4 RVG außer Kraft gesetzt, wonach es auf entstandene Gebühren ohne Einfluss bleibt, wenn sich der Auftrag vorzeitig erledigt. Der Grund für diese Ausnahmeregelung ist darin zu sehen, dass es unangemessen wäre, wenn der Auftrag so frühzeitig endet, dass der RA erfahrungsgemäß noch nicht so viel Arbeit mit der Sache hatte. Da es sich um eine pauschale Regelung handelt, tritt die Gebührenverminderung allerdings auch dann ein, wenn der RA vor einem der in Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG genannten Zeitpunkte eine sehr umfangreiche Tätigkeit entfaltet hat, was aber eher unwahrscheinlich ist.

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Auftrag endigt. Die Verfahrensgebühr wird nur dann verringert, wenn sich der Auftrag erledigt, bevor der RA eine der folgenden Handlungen vorgenommen hat, also bevor er

▪ die Klage eingereicht hat, oder
▪ den ein Verfahren einleitenden Antrag eingereicht hat, oder
▪ einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat, oder
▪ für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Die Wahrnehmung eines außergerichtlichen Termins verhindert die Ermäßigung der Verfahrensgebühr nicht.

Beachten Sie, dass die Verringerung der Verfahrensgebühr auch dann vorzunehmen ist, wenn der RA die Klage oder den Schriftsatz bereits fertiggestellt und unterschrieben, aber zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftrag endet, noch nicht bei Gericht eingereicht...

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