A. Einleitung
Rz. 1
Das Aufenthaltsrecht ist ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und wird – ausweislich seines historischen Ursprungs im Polizeirecht – gemeinhin als Gefahrenabwehrrecht klassifiziert. Tatsächlich dient das Aufenthaltsrecht nicht (allein) der Gefahrenabwehr im Sinne eines Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern stellt sich kraft seiner Anknüpfung an menschenrechtliche Vorgaben und an familienbezogene Rechte sowie aufgrund integrationsfördernder Vorschriften als Rechtsgebiet sui generis dar, was eine solch formale Kategorisierung unmöglich macht. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen des Aufenthaltsrechts sind im Aufenthaltsgesetz geregelt.
Rz. 2
Das Aufenthaltsrecht ist in seinem persönlichen Anwendungsbereich insofern ein Sonderrecht, als dass es unmittelbar allein die Personen adressiert, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 2 Abs. 1 AufenthG). Im Aufenthaltsgesetz sind, wie in § 1 Abs. 1 S. 4 AufenthG zusammengefasst, die Einreise, der Aufenthalt sowie die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit von Personen und integrationsfördernde Maßnahmen geregelt. Gestützt auf entsprechende Verordnungsermächtigungen in § 99 AufenthG sind u.a. die Aufenthaltsverordnung, die Beschäftigungsverordnung und die Integrationskursverordnung erlassen worden, die ergänzend heranzuziehen sind. Ein abgegrenzter Teilbereich des Aufenthaltsrechts befindet sich im Asylgesetz, in dem das Verfahren nach Stellung eines Antrags auf Asyl oder internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 AsylG) geregelt ist (siehe dazu das Kapitel "Asylrecht" in § 6 in diesem Buch).
Rz. 3
Das Recht eines Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt konzipiert. Die Erlaubnis speist sich grundsätzlich aus einem Aufent...