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§ 6 Übergangsrecht RVG / 3. Ausnahme (§ 60 Abs. 1 Satz 4 RVG)

Norbert Schneider
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Rz. 15

Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Beiordnung kommt es nicht an, soweit eine Beiordnung oder Bestellung auch zukünftige Angelegenheiten erfasst, in denen der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. Insoweit ist dann auf den nachfolgenden Auftrag oder den Beginn der nachfolgenden Tätigkeit abzustellen.

 

Beispiel 10:

Der Anwalt war im Jahr 2024 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Juni 2025 findet die Hauptverhandlung statt, in der der Mandant verurteilt wird. Der Pflichtverteidiger legt gegen das Urteil Berufung ein begründet diese anschließend.

Zwar erstreckt sich die Beiordnung aus 2024 auch auf das Berufungsverfahren im Jahr 2025. Jetzt gilt aber nicht § 60 Abs. 1 Satz 3 RVG, sondern § 60 Abs. 1 Satz 4 RVG. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Auftrags zur Berufungsbegründung bzw. mangels Auftrags der Zeitpunkt des Einreichens der Berufungsbegründung. Nur für die erste Instanz gilt altes Recht. Für das Berufungsverfahren gilt dagegen bereits neues Recht.

 

Beispiel 11:

Im April 2025 war der Anwalt beauftragt worden, eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt einzureichen und hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die einstweilige Anordnung ist noch im April 2025 erlassen worden. Gleichzeitig ist Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden. Im Juli 2025 ist der Anwalt beauftragt worden, aus der einstweiligen Anordnung zu vollstrecken.

Für das einstweilige Anordnungsverfahren gilt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch das alte Recht, da der Auftrag vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist.

Bei dem Vollstreckungsverfahren handelt es sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG aber um eine neue selbstständige Angelegenheit. Daher gelten hierfür bereits ...

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