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§ 6 Quotenvorrecht / III. Weitere Fälle des Quotenvorrechts

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 37

Soweit es für die Verkehrsrechtspraxis Relevanz hat, sollen noch einige Fälle des Quotenvorrechts aus anderen Bereichen erwähnt werden.

1. Rechtsschutzversicherung

 

Rz. 38

In vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen ist heutzutage eine Selbstbeteiligung vereinbart. Wenn der Mandant einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse oder den Gegner im Zivilprozess hat, geht dieser gem. § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Dennoch hat der Mandant auch hier ein Quotenvorrecht und daher Anspruch darauf, aus dem Erstattungsbetrag vorab befriedigt zu werden. Bis zur Höhe seiner Selbstbeteiligung ist daher ein Kostenerstattungsbetrag vorab an den Mandanten und nicht an den Rechtsschutzversicherer auszuzahlen.

 

Rz. 39

Fraglich ist lediglich, ob sich das Quotenvorrecht auch auf solche Positionen bezieht, die der Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß gar nicht zu tragen hat, z.B. Reisekosten oder Zahlungen aufgrund von Honorarvereinbarungen.

a) Reisekosten

 

Rz. 40

Das Quotenvorrecht hängt davon ab, ob eine sachliche Kongruenz zu der versicherten Leistung besteht. Wie zuvor schon für die bedingungsgemäß nicht auszugleichende Wertminderung bei der Vollkaskoversicherung dargestellt wurde, gehört sie dennoch zum Deckungsumfang. Sie gehört dort zum "unmittelbaren Sachschaden". Demzufolge gehören die Reisekosten als Teil der Rechtsverfolgungskosten zum "unmittelbaren Rechtsschutzschaden", also zu den von der Rechtsschutzversicherung abgedeckten Rechtsanwaltskosten, und zwar im weitesten Sinne. Sie sind daher quotenbevorrechtigt.

b) Honorarvereinbarung

 

Rz. 41

Auch hier besteht ein Quotenvorrecht des Versicherten (ausführlich hierzu Freyberger, Das Quotenvorrecht, DAR 2001, 385, 387). Da es hierzu noch keine Rechtsprechung oder Literatur gibt, kann nur eine Ableitung aus der Kaskorechtsprechung erfolgen. Auch die Kosten aufgrund einer Ho...

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