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§ 6 Personenversicherung / e) Unzumutbarkeit

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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Rz. 80

Für den versicherten Reiserücktritt muss dem Versicherten die Durchführung der Reise unzumutbar sein. Die Unzumutbarkeit bemisst sich nach objektiven Kriterien und ist anhand der konkreten Reise zu beurteilen.[40] Eine Reiseunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsunfähigkeit.[41] Bei einer Schwangeren ist neben dem Gesundheitszustand entscheidend, ob es sich um eine anstrengende Radwanderung, eine Reise in die Tropen oder einen Badeurlaub an der Ostsee handelt.[42]

Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte durch zumutbare therapeutische Maßnahmen und eigenes Verhalten eigenverantwortlich eine Heilung erreichen und die Beschwerden soweit lindern kann, dass die Reise wieder zumutbar wird.[43]

 

Rz. 81

Bei der Reiseabbruchversicherung gelten für die Unzumutbarkeit die gleichen Kriterien, beziehen sich aber auf die mögliche Fortführung der Reise.

[40] Beispiele m.w.N. bei Höra/Schubach/Steinbeck, § 30 Rn 70.
[41] AG Berlin-Spandau v. 13.1.1983 – 2 C 629/82, VersR 1984, 178 mit den Beispielen des gebrochenen Fingers einer Sekretärin und des gebrochenen Zehs eines Profifußballers.
[42] Beispiele m.w.N. bei Höra/Schubach/Steinbeck, § 30 Rn 70 ff.
[43] LG Kleve v. 19.2.1998 – 6 S 100/97, r+s 1998, 254.

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