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§ 6 Franchiserecht / a) Grundsätze

Prof. Dr. Eckhard Flohr
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Rz. 55

Die vorvertragliche Aufklärung wurde zunächst durch die Rspr. des OLG München bestimmt, beginnend mit dem Urt. v. 13.11.1987,[105] nachfolgend mit dem Urt. v. 16.9.1993,[106] mit der Entscheidung vom 24.4.2001,[107] der vom 1.8.2002[108] und jetzt zuletzt wieder mit der Entscheidung vom 27.7.2006.[109] Seiner Entscheidung v. 16.9.1993 hat das OLG zwei Leitsätze vorangestellt, die nach wie vor die besondere Bedeutung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers unterstreichen, und zwar:

▪ Der Franchise-Geber muss den Franchise-Nehmer richtig und vollständig über die Rentabilität des Systems unterrichten.
▪ Der Franchise-Geber, der wegen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig ist, kann dem Franchise-Nehmer nicht als Mitverschulden entgegenhalten, dass er leichtfertig den Anpreisungen des Franchise-Gebers vertraut hat.

Dieses Urteil stellt genauso wie die beiden anderen Entscheidungen eine wichtige Fortentwicklung in der Rspr. zum Umfang der Schadensersatzpflicht des Franchise-Gebers nach den Grundsätzen der cic dar. Diese Rspr. kann aber nicht als Tendenzwende angesehen und so verstanden werden, dass nunmehr der Franchise-Geber Rentabilitätsgarantien zu geben hat. Dies ist auch noch einmal vom OLG München mit Urt. v. 24.4.2001 ausdrücklich betont worden.

 

Hinweis

Der Franchise-Geber darf nur eines nicht: sein System in der Werbung und bei Verhandlungen mit den Franchise-Nehmern erfolgreicher darstellen, als es tatsächlich ist.[110]

 

Rz. 56

Das Urt. des OLG München v. 16.9.1993 darf auch nicht als Vorreiter einer Disclosure-Rspr. zu Franchise-Verträgen angesehen werden, wie sie beim Abschluss von Franchise-Verträgen im anglo-amerikanischen Bereich, aber auch jetzt durch die gesetzlichen Regelungen in Frankreich, Spanien und Ita...

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