Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 36
Der Berufungskläger kann seinen erstinstanzlichen Antrag einschränken und eine nur teilweise Änderung des angefochtenen Urteils beantragen. Auch eine nur teilweise Anfechtung des Urteils hemmt die Rechtskraft des Urteils insgesamt, wenn Erweiterung des Rechtsmittelantrags noch möglich und solange Anschlussrechtsmittel noch zulässig ist.
Ist also der Beklagte zur Zahlung von 20.000 EUR verurteilt worden und greift er das erstinstanzliche Urteil (zunächst) lediglich im Umfang von 5.000 EUR an, erwächst es dadurch nicht schon in Höhe von 15.000 EUR in Rechtskraft.
Aber OLG Oldenburg MDR 2004, 1199:
Zitat
Das neue Berufungsrecht erfordert eine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur Hemmung des Eintritts der Rechtskraft bei Teilanfechtung eines Urteils. Der Teil des Urteils, der mit der Berufung nicht angegriffen wird, auf den der Berufungskläger (etwa mangels Beschwer) die Berufung nicht (mehr) erweitern kann und der nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist auch vom Berufungsbeklagten nicht mehr angegriffen werden kann, erwächst in Teilrechtskraft.
Der Berufungsführer kann später seinen Antrag erweitern, ohne der Zustimmung des Berufungsgegners zu bedürfen.
Der Berufungsführer kann also seine Erfolgsaussichten in der Berufungsinstanz zunächst einmal testen; z.B. kann er das Ergebnis der Beweiserhebung abwarten und bei günstigem Ausgang den vorerst eingeschränkten Antrag erweitern.
Rz. 37
Allerdings ist nach gefestigter Rspr. des BGH die Erweiterung des Rechtsmittelantrages nur im Rahmen der Begründung zulässig, wie sie innerhalb der Begründungsfrist dem BerGer vorgetragen worden ist.
Somit wird zwar nicht schon durch den Berufungsantrag, wohl aber durch die Berufungsbegründung der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen sich der Berufungsgegner auf die Bestandskr...