Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugnis über Teilrechtskraft
Leitsatz (amtlich)
Wird einer Klage nur teilweise stattgegeben und fordert der Kläger mit der Berufung nur noch einen Teil des abgewiesenen Betrages, so ist ihm auf Antrag ein Zeugnis über die Teilrechtskraft zu erteilen, wenn die Frist für eine Anschlussberufung des Beklagten verstrichen ist.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen 3 O 1017/00) |
Gründe
I. In dem genannten Urteil des LG Osnabrück ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 292.237,05 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 255.645,94 Euro seit dem 19.5.2000 und aus weiteren 36.591,11 Euro seit dem 29.5.2002 zu zahlen. Die weiter gehende Klage, die auf Zahlung von 900.000 DM nebst Zinsen gerichtet war, hat das LG abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die Zahlung eines über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausgehenden weiteren Betrages von 200.000 Euro nebst Zinsen verlangt. Eine Anschlussberufung ist von der Beklagten nicht eingelegt worden; die Frist für die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 ZPO ist inzwischen abgelaufen.
Der Kläger hat die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses über die vom LG ausgesprochene Verurteilung begehrt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Antrag auf ein entsprechendes Zeugnis der Teilrechtskraft zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Erinnerung des Klägers.
II. Die Erinnerung des Klägers ist nach § 573 Abs. 1 ZPO zulässig, sie ist auch begründet.
Die von der Urkundsbeamtin vertretene Rechtsauffassung, dass eine teilweise Anfechtung eines Urteils mit der Berufung den Eintritt der Rechtskraft des ganzen Urteils hindert, entspricht allerdings der bisherigen Rechtsprechung und Literatur (BGH...