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§ 6 Beratungshilfe, PKH und Rechtsschutzversicherung / VIII. Wirkung der Beratungshilfe + Vergütungsvereinbarung

Martina Kober, Ivana Bugarin
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Rz. 52

Sofern Beratungshilfe bewilligt wird und die Beratung durch einen RA erfolgt (Ausnahme: Hamburg und Bremen, s.o.), trägt die Landeshauptkasse die Kosten der anwaltlichen Vergütung. Vergütungsschuldner ist die Staatskasse und nicht der Mandant.

 

Rz. 53

Der Vergütungsanspruch richtet sich nach der gesetzlichen Vergütung für die Beratungshilfe Nr. 2500 ff. VV RVG.

 

Rz. 54

In Gegensatz zu früher ist nach der Reform 2014 eine Vergütungsvereinbarung nicht mehr nichtig. Vielmehr kann der Rechtsanwalt gem. § 8 Abs. 2 BerHG seinen Anspruch aus dieser Vereinbarung mit Bewilligung der Beratungshilfe nicht mehr geltend machen. Dies gilt auch bei nachträglicher Bewilligung bis zur Entscheidung durch das Gericht.

Insbesondere wenn die Beratungshilfe aufgehoben wird (vgl. Rdn 59 ff.), ist ein vereinbarter Vergütungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder voll durchsetzbar.

 

Rz. 55

Grundsätzlich darf der RA auf seine Vergütung nicht verzichten. Für den Fall der Beratungshilfe ist eine kostenlose pro bono-Vertretung jedoch ausdrücklich in § 4 Abs. 1 S. 3 RVG normiert.

 

Rz. 56

Die Vergütung für den RA, der im Beratungshilfeverfahren tätig wird, ist niedriger als die normale Anwaltsvergütung. Der RA kann von dem Mandanten daneben jedoch noch die Zahlung der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG i.H.v. 15,00 EUR verlangen (umgangssprachlich auch Beratungshilfeschutzgebühr genannt) – der RA kann die Zahlung der Beratungshilfegebühr erlassen.

Nach Anmerkung zu Nr. 2500 VV RVG werden neben der Gebühr keine weiteren Auslagen (auch keine Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) erhoben.

 

Rz. 57

Hinsichtlich der Vergütung und Anrechnungsvorschriften wird auf § 8 und dort auf die Ausführungen zu den Nrn. 2500 ff. RVG verwiesen.

 

Rz. 58

Hat der Beratungshilfe-Mandant einen Kostenerstattungsanspruch...

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