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§ 6 Ausschlagung der Erbschaft / A. Einleitung

Prof. Dr. Ludwig Kroiß
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Rz. 1

Der Erbe ist nicht gezwungen, die Erbschaft anzunehmen. Zwar fällt ihm der Nachlass ohne weitere Erklärung zu, § 1922 BGB, der Erbe kann aber im Nachhinein ausschlagen, §§ 1942, 1944, 1945 BGB.

Eine Ausschlagung ist nach § 1943 BGB nicht mehr möglich, wenn

▪ die Erbschaft angenommen wurde oder
▪ die Ausschlagungsfrist verstrichen ist.

Während es sich bei der Annahme um eine formlose, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt,[1] sind bei der Ausschlagung sowohl die Form als auch die Wahl des richtigen Adressaten zu beachten.

[1] Vgl. Jauernig/Stürner, § 1943 BGB Rn 1.

I. Annahme der Erbschaft

 

Rz. 2

Die Annahme der Erbschaft kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden. So reicht z.B. die Erklärung gegenüber einem Gläubiger, einem Miterben oder dem Nachlassgericht. Sogar die Abgabe von Verkaufsangeboten und das Anbieten eines Nachlassgrundstückes über einen Makler können eine konkludente Erbschaftsannahme bedeuten.[2] Auch die Stellung eines Erbscheinantrags oder ein Erbschaftsverkauf sind als Annahme zu werten.

[2] OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 141.

II. Ausschlagung der Erbschaft

 

Rz. 3

Dagegen stellt die Ausschlagung eine einseitige form- und fristgebundene Willenserklärung des Ausschlagungsberechtigten dar. Dabei sind die allgemeinen Voraussetzungen für Willenserklärungen, §§ 104 ff. BGB, und die §§ 1944, 1945 BGB im Besonderen zu beachten. Der Erbe muss voll geschäftsfähig sein.

III. Muster: Ausschlagung der Erbschaft durch gesetzlichen Erben

 

Rz. 4

Muster 6.1: Ausschlagung der Erbschaft durch gesetzlichen Erben

 

Muster 6.1: Ausschlagung der Erbschaft durch gesetzlichen Erben

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Am _________________________ ist, wie Sie aus beiliegender Sterbeurkunde ersehen können, mein Vater _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben. Über eine Verfügung von Todes wegen ist mir nichts beka...

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