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§ 58 Zwangsvollstreckung / VIII. Klage auf Schadensersatz wegen vorläufiger Vollstreckung gem. § 717 Abs. 2 ZPO

Frank-Michael Goebel
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1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 46

Die Klägerin hat aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben. In dem von dem Schuldner durchgeführten Berufungsverfahren stellt sich heraus, dass der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht besteht, so dass die Klage abgewiesen wird. Der Schuldner möchte wegen der durchgeführten Zwangsvollstreckung bei der Klägerin Regress nehmen.

2. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 47

Ist der Titel nur vorläufig vollstreckbar, trägt der Gläubiger das Risiko einer vorzeitigen Vollstreckung bei späterer Aufhebung des Vollstreckungstitels in einem Rechtsmittelverfahren. Der Anspruch des § 717 Abs. 2 ZPO ist ein Ersatzanspruch aus einem übernommenen Risiko. Er soll dem Schuldner einen Ausgleich für die unter Umständen unvermeidbaren Nachteile geben, die infolge der vorläufigen Durchsetzung eines letztlich nicht berechtigt erscheinenden Anspruchs entstehen.

Der Ersatzanspruch entsteht mit der Aufhebung oder mit der Änderung des Urteils. Er ist ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, jedoch ohne Verschuldenserfordernis, d.h. eine Art Gefährdungshaftung.[32] Es gelten daher die §§ 249 ff. BGB. Der Anspruch ist zunächst auf Wiederherstellung gerichtet und erst in zweiter Linie auf Geldersatz (§ 251 BGB). Er scheidet für die meisten Urteile der Oberlandesgerichte aus (vgl. § 717 Abs. 3 ZPO).

Zu ersetzen ist jeder unmittelbare oder mittelbare Schaden der adäquat-kausal auf den Vollstreckungszugriff zurückzuführen ist. Hierher gehört derjenige Schaden, der dem Gegner durch irgendeine, auch ergebnislose Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus dem erstinstanzlichen Urteil oder durch eine Aufwendung (z.B. Bürgschaftskosten zur Vollstreckungsabwendung, Avalzinsen) oder durch eine Leistung oder Hinterlegung gerade zur Abwendung einer drohenden Vol...

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