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§ 58 Sozialgerichtlicher Rechtsschutz / 6. Kosten und Gebühren

Jürgen Beck, Jürgen Brand
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a) Gerichtskosten

 

Rz. 80

Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 183 S. 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.

Kläger und Beklagte, die nicht zu dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gehören, haben gem. § 184 S. 1 SGG für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten, die sich vor den Sozialgerichten auf 150 EUR, vor den LSG auf 225 EUR und vor dem BSG auf 300 EUR beläuft.

 

Rz. 81

Wenn in einem Verfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu dem vorgenannten (privilegierten) Personenkreis gehört, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. § 197a SGG erklärt die Vorschriften der §§ 154 bis 162 VwGO für entsprechend anwendbar.

b) Gebühren des Anwalts

 

Rz. 82

Der Anwalt kann im sozialgerichtlichen Verfahren – sofern an dem Prozess privilegierte Personen (Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger – s.o.) beteiligt sind – nur innerhalb eines Gebührenrahmens abrechnen. Dieser beläuft sich für eine Verfahrensgebühr (VV 3102 RVG) für das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG auf 60 EUR bis 660 EUR (mittlere Gebühr: 300 EUR). Die Terminsgebühr (VV 3106 RVG) berechnet sich aus dem Gebührenrahmen von 60 EUR bis 610 EUR (mittlere Gebühr 275 EUR). Außerdem ist noch eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr i.H.v. 90 % der Verfahrensgebühr vorgesehen.

 

Rz. 83

In Verfahren vor dem LSG beträgt der Gebührenrahmen für eine Verfahrensgebühr (VV 3204 RVG) 72 bis 816 EUR (mittlere Gebühr 372 EUR). Der Gebührenrahmen für eine Terminsgebühr (VV 3205 RVG) beläuft sich auf 60 bis 610 EUR (mittlere Gebühr 275 EUR). Die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr beträgt 75 % der Verfahrensgebühr...

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