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§ 57 Zivilprozessrecht / III. Einstweilige Verfügung

Herbert Krumscheid
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Rz. 293

Im Gegensatz zum Arrest, der der Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung dient, dienen einstweilige Verfügungen entweder der Sicherung sonstiger Individualansprüche (Sicherungsverfügung, § 935 ZPO) oder der vorläufigen Regelung eines einstweiligen Zustandes (Regelungsverfügung, § 940 ZPO). Mit dem Zweck einer vorläufigen Maßnahme eigentlich unvereinbar sind die von der Rechtsprechung anerkannten sog. "Leistungsverfügungen" (Befriedigungsverfügung Zug-um-Zug), die zur vorläufigen Befriedigung des Gläubigers führen. Voraussetzung hierfür ist neben den allgemeinen Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes regelmäßig, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Wichtige Anwendungsbereiche sind hierbei Allgemeinansprüche auf die der Gläubiger zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen ist, auf Unterhalt, Lohn-, Gehalt- und Rentenzahlung o.Ä.[225] Darüber hinaus sind jedoch auch Leistungsverfügungen zur Sicherung sonstiger Handlungen möglich, wie z.B. Lieferung von Gas, Wasser oder Strom, oder die Erfüllung von gegenseitigen Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen eines Kündigungsgrundes.[226]

[225] Für familienrechtliche Unterhaltsansprüche vgl. §§ 246, 248 FamFG.
[226] Vgl. allgemein Zöller/Vollkommer, § 940 Rn 8 m.w.N. sowie OLG Rostock MDR 1996, 1183 und LG Bonn DB 1997, 1614.

1. Zuständigkeit

 

Rz. 294

Gem. § 937 ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht zuständig, das auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre. Falls die Hauptsache anhängig ist, ist das Gericht zuständig,

bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache geführt wird. In dringenden Fällen ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, in dessen Bezirk sich der...

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