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§ 52 Versicherungsrecht / 15. Obliegenheiten (§ 28 VVG)

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 37

Obliegenheiten sind keine "echten Verbindlichkeiten", sondern Verhaltensnormen, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Der Versicherer kann nicht auf Erfüllung von Obliegenheiten klagen, es besteht nur in den Grenzen von § 28 VVG vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit für den jeweiligen Versicherungsfall.

 

Rz. 38

Die Rechtsfolgen der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten treten nur ein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Schuldlos oder leicht fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen sind folgenlos. Die Leistungsfreiheit des Versicherers hängt nicht (mehr) davon ab, ob der Vertrag gekündigt worden ist oder ob die Obliegenheitsverletzung vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen worden ist.

a) Kündigung (§ 28 Abs. 1 VVG)

 

Rz. 39

Die grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berechtigt den Versicherer, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen. Im Regelfall wird eine derartige Obliegenheitsverletzung dem Versicherer erst bekannt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Hier räumt § 92 VVG dem Versicherer (auch dem Versicherungsnehmer) ein generelles Kündigungsrecht innerhalb einer Frist von einem Monat ein.

§ 28 Abs. 1 VVG gibt dem Versicherer auch die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag ohne Schadenfall zu kündigen, wenn er von einer grob fährlässigen oder vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangt.

b) Vorsatz

 

Rz. 40

Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn diese Obliegenheitsverletzung ursächlich für den Eintritt oder den Umfang des Schadens war.

c) Grobe Fahrlässigkeit

 

Rz. 41

Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, die ursächlich für...

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