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§ 52 Versicherungsrecht / 1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 3

Das Privatversicherungsrecht befasst sich ausschließlich mit der Binnenversicherung, nicht mit der Seeversicherung.

Das VVG ist lex specialis zum BGB, es gilt für alle Versicherungszweige, soweit nicht einzelne Vorschriften durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abgeändert worden sind.

Das (neue) VVG ist zum 1.1.2008 in Kraft getreten und gilt ab 1.1.2009 für alle Versicherungsverträge, also auch für die Altbestände. Versicherungsfälle, die unter der Geltung des vorigen VVG vor dem 1.1.2009 eingetreten sind, werden noch nach altem Recht abgewickelt. Das neue VVG räumt den Versicherungskunden mehr Rechte ein, sie befinden sich nunmehr (fast) auf gleicher Augenhöhe mit den Versicherern.

Wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat, kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den zulässigen Inhalt ist unzulässig. Der Versicherer kann sich wohl auf grobe Fahrlässigkeit gem. § 81 Abs. 2 VVG oder Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) berufen.[2] Diese – einseitige – Vertragsanpassung war nur im Kalenderjahr 2009 möglich, sodass eine spätere Änderung der AVB nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich ist.

Die Neufassung des VVG war von einer aus 21 Mitgliedern bestehenden Expertenkommission vorbereitet worden, die im April 2004 einen Abschlussbericht vorgelegt hat, der 556 Seiten umfasste und als Vorschlag ein fertig ausformuliertes Versicherungsvertragsgesetz enthielt. Obgleich in dieser Kommission die Vertreter der Assekuranz zahlenmäßig dominierten, kann dieser Entwurf als durchaus ausgewogen bezeichnet werden und ist auch im Gesetzgebungsverfahren nicht wesentlich verändert worden.

Im Vordergrund der Beratungen so...

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