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§ 51 Verkehrsrecht / 3. Haftung nach BGB

André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
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Rz. 286

Es sind, soweit das Straßenverkehrsrecht betroffen ist, folgende Paragrafen zu nennen:

▪ §§ 249, 253 BGB betr. Schadensabrechnung
▪ § 828 Abs. 2 BGB betr. die Rechtsstellung von Kindern bei Unfällen im Straßen- und Eisenbahnverkehr
▪ § 839a BGB betr. die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

a) Haftung von Kindern gem. § 828 Abs. 2 BGB

 

Rz. 287

Durch die gesetzliche Neuregelung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im Jahr 2002 wurde die haftungsrechtliche Situation von Kindern im motorisierten Verkehr nachhaltig verbessert. Die Neuregelung unterscheidet nicht, ob das Kind Opfer oder "Täter" eines Unfalls ist.

Nach der gesetzlichen Neuregelung sind Kinder unter zehn Jahren für Schäden im Straßen- (wie im Schienen-)Verkehr nicht verantwortlich. Zu beachten ist, dass die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit nicht gilt für Sachverhalte, die sich außerhalb des motorisierten Verkehrs zutragen. Weiter ist beachtlich, dass derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verantwortlich ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1 oder 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Bei der Feststellung des Verschuldens ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen und nicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls.

 

Rz. 288

Neben dem Ausschluss der Haftung von Kindern unter zehn Jahren gem. § 828 Abs. 2 BGB ist Ziel der Neuregelung, bei Straßenverkehrsunfällen mit Kindern unter zehn Jahren den Mitverschuldenseinwand des Kraftfahrzeughalters gem. § 9 StVG, § 254 BGB auszuschließen. Ein mögliches Mitverschulden des Kindes kommt erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres in Betracht. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der Anwendungs...

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