Michael Brunner
, Gundel Baumgärtel
Rz. 405
Gem. § 867 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek einen formlosen Antrag beim Grundbuchamt stellen. Dabei ist das Grundbuchamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht liegt.
Rz. 406
Aus der Stellung des § 866 ZPO im Gesetz ergibt sich, dass nur Forderungen in Geldbeträgen als Zwangssicherheitsleistung eingetragen werden können. Ein Titel auf Herausgabe eines bestimmten Pkws z.B. ist hingegen nicht eintragungsfähig.
Rz. 407
Gem. § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO kann eine Zwangssicherungshypothek nur eingetragen werden, wenn die Forderung über 750,00 EUR liegt, also erst ab 750,01 EUR. Gem. § 866 Abs. 3 S. 2 ZPO können hierbei jedoch Forderungen desselben Gläubigers addiert werden.
Gem. § 866 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO werden Zinsen dabei nicht berücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Andere Nebenforderungen, insbes. frühere Vollstreckungskosten werden hingegen hinzugerechnet und sind eintragungsfähig, soweit sie gem. § 788 Abs. 1 ZPO tituliert oder glaubhaft gemacht worden sind (vgl. auch Zöller/Seibel, § 866 ZPO Rn 5).
Rz. 408
Die Kosten für das Eintragungsverfahren sind nicht eintragungsfähig. Dies ergibt sich aus § 867 Abs. 1 S. 3 ZPO. Demnach haftet das Grundstück kraft Gesetzes, eine Eintragung der Kosten ist daher nicht erforderlich. Bei einem evtl. späteren Zwangsversteigerungsverfahren müssen diese Eintragungskosten allerdings angemeldet werden, um Berücksichtigung zu finden.
Ein möglicher Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek könnte wie folgt aussehen:
Rz. 409
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Muster 5.4: Eintragungsantrag einer Zwangssicherungshypothek
An das Amtsgericht – Grundbuchamt –
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(genaue Anschrift)
Antr...