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§ 5 Zugang zum beA

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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A. Bestellung von beA-Karten/beA-Signaturpaket

 

Rz. 1

 

Hinweis: Bitte beachten Sie

Die beA-Karte Signatur wird im Laufe des Jahres 2022 sukzessive durch das beA-Signaturpaket ersetzt. Hintergrund ist, dass die Zertifizierungsstelle der BNotK im Sommer 2021 damit begonnen hat, die Technologie ihres Vertrauensdienstes zu ändern. Folge ist die Einführung einer neuen Generation Chipkarten sowie der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) als Fernsignatur.

In diesem Buch liegt die Konzentration auf der neuen, zukunftsweisenden Technologie (beA-Signaturpaket anstelle beA-Karte Signatur), da die bisherigen Signaturkarten zum Jahresende auslaufen.

 

Rz. 2

Der Zugang zum beA für Postfachinhaber erfolgt nach der Installation der beA Client-Security (siehe § 6 Rdn 3 ff.) und durchgeführter Erstregistrierung (siehe § 6 Rdn 17 ff.) grundsätzlich über eine Anwaltskarte, der beA-Karte Basis oder durch ein für den Postfachinhaber freigeschaltetes Softwarezertifikat. Für die Vornahme der Erstregistrierung ist die beA-Karte Basis erforderlich; zu deren Bedienung auch ein Kartenleser benötigt wird. Herstellung und Ausgabe der beA-Karte-Basis oder des beA-Signaturpakets erfolgen über die Bundesnotarkammer (BNotK). Infos erhalten Sie unter:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte[1]

 

Rz. 3

Die Bestellung der beA-Produkte wird seit März 2022 zentral über eine neue Bestellseite der Zertifizierungsstelle der BNotK unter

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info[2] durchgeführt.

 

Rz. 4

Sofern sich nach der Bestellung der beA-Produkte die Adresse oder die E-Mail-Adresse des Bestellers ändert, sollte dieser der Zertifizierungsstelle der BNotK die neue Adresse und den neuen E-Mail-Kontakt mitteilen. Informationen rund um die beA-Produkte und auch die Zusendung eines Bestätigungslinks im Fall ...

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