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§ 5 Verjährung / bb) Recht ab 1.1.2002

Jürgen Jahnke
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Rz. 787

 

§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1)

Die Verjährung wird gehemmt durch

14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
 

Rz. 788

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hemmt seit dem 1.1.2002 die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Verjährung. Erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags, tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

 

Rz. 789

Die Novellierung wollte sicherstellen, dass eine bedürftige Partei zur Rechtsverfolgung ebenso viel Zeit hat wie diejenige, die das Verfahren selbst finanzieren muss, und erweitert die Hemmung auf den Prozesskostenhilfeantrag, ohne die weiteren von der Rechtsprechung zum bisherigen § 203 Abs. 2 BGB a.F. geforderten Voraussetzungen in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB aufrecht zu erhalten. Die Rechtsprechung zu § 203 Abs. 2 BGB a.F. ist damit weitgehend überholt.

 

Rz. 790

Es gelten dieselben formalen Anforderungen wie bei der Klage (Rdn 700), insbesondere ist der Antrag vom Berechtigten zu stellen. Zu fordern ist weiterhin, dass die erforderlichen Belege beigefügt sind.[813] Die Partei muss zumindest subjektiv der Ansicht sein, sie sei bedürftig.[814]

 

Rz. 791

Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe hemmt nur dann die Verjährung, wenn der Gläubiger die richtige Anschrift des Schuldners mitgeteilt hat.[815]

 

Rz. 792

Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Antrags, damit der Schuldner Kenntnis von der Hemmung erlangt. Anträge, die vom Gericht dem Schuldner (vor allem bei off...

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