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§ 5 Verjährung / a) Anerkenntnis

Jürgen Jahnke
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Rz. 532

Die Verjährung wird (wie schon zuvor in § 208 BGB a.F.) nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die zu § 208 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung gilt fort.

 

Rz. 533

An das Vorliegen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind geringere Anforderungen zu stellen als an ein deklaratorisches oder gar ein konstitutives Anerkenntnis: Ein die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrechendes Anerkenntnis ist jedes (auch tatsächliche) Verhalten des Schuldners, aus dem sich unzweifelhaft das Bewusstsein des Verpflichteten ergibt, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.[518]

 

Rz. 534

Die als Anerkenntnis zu wertenden Äußerungen des Schadenersatzschuldners sind i.d.R. nur deklaratorisch (bestätigend),[519] so dass es bei der dreijährigen Frist verbleibt. Bei konstitutivem (schuldbegründendem) Anerkenntnis beträgt die Frist 30 Jahre (Rdn 894 ff.).

[518] BAG v. 18.3.1997 – 9 AZR 130/96 – BB 1997, 2224 = DB 1997, 2543 = NJW 1997, 3461 = NZA 1997, 1232; BGH v. 20.6.2002 – IX ZR 444/00 – NJW 2002, 2872 = VersR 2003, 251; BGH v. 8.7.1999 – III ZR 159/97 – BauR 2001, 461 = BGHZ 142, 172 = NJW 1999, 3332 = VersR 2001, 113 = WM 1999, 620 (Auch ein Vergleichsangebot kann u.U. ausreichen, sofern sich aus ihm ergibt, dass der Anspruch auch für den Fall, dass der Vergleich nicht zustande kommt, nicht bestritten werden soll); BGH v. 22.1.1974 – VI ZR 26/73 – VersR 1974, 571; BGH v. 17.3.1970 – VI ZR 148/68 – NJW 1970, 1119 = VersR 1970, 549; BGH v. 5.12.1967 – VI ZR 99/66 – VersR 1968, 277; OLG Hamm v. 4.12.1997 – 6 U 118/97 – r+s 1998, 107 (Vorschuss unter Rückforderungsvorbehalt reicht nicht, wenn zur...

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