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§ 5 Verjährung / 4. Wechselwirkung

Jürgen Jahnke
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Rz. 952

Zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rahmen des Zeitmoments) umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) sind.[969] Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden;[970] dafür lassen sich aber keine festen Fristen angeben.[971]

 

Rz. 953

Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen.[972] Verlangt werden besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen.[973] Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.[974]

[969] OLG Düsseldorf v. 12.6.2015 – 22 U 32/15 – BauR 2016, 1324 = IBR 2015, 653 = NJW-RR 2016, 85.
[970] BGH v. 23.1.2018 – XI ZR 298/17 – BeckRS 2018, 3224 = NJW 2018, 1390 = WM 2018, 614 = ZIP 2018, 621; BGH v. 10.10.2017 – XI ZR 393/16 – BB 2017, 2818 = MDR 2018, 43 = NJW-RR 2018, 47 = VersR 2018, 31 = WM 2017, 2247 = ZIP 2017, 2244 (Von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf einen "Mindestzeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig betrachtet werden können, sondern in einer Wechselwirkung stehen. Je länger der Inhaber...

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