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§ 5 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelicher Kindsmutt ... / Fall 23: M 2.700 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – Basisunterhalt für den nichtehelichen Elternteil, § 1615l BGB –

Dr. Norbert Sitzmann
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Rz. 1

NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.700 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heute ohne die Geburt verdienen.

I. Kindesunterhalt

 

Rz. 2

Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen.

 

Rz. 3

M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Ab- oder Zuschläge sind nicht geboten, weil die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.

 

Rz. 4

Kind K ist 2 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 436 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 326,50 EUR (436 – 109,50 EUR).

II. Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter

1. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 5

Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB. Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind[1] (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.).

 

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwange...

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