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§ 5 Überwachungseinrichtungen / II. Die Grenzen der Verwendung des GPS durch die Betriebspartner

Anja Stümper
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Rz. 38

Zwar wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer bereits durch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geschützt; die Vorschrift regelt den Schutz des Arbeitnehmers jedoch nicht erschöpfend. Vielmehr ist stets zu fragen, ob die konkrete Überwachungseinrichtung auch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das § 75 Abs. 2 BetrVG schützt, in Einklang steht (vgl. oben Rdn 23 ff.). Bei der Bestimmung des Standortes und der Bewegung einer Person handelt es sich um ein persönliches Datum, das dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung entspringt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.4.2005[65] anerkannt, dass die Überwachung mittels GPS einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei dem Standort und bei der Bewegung, die durch das GPS überwacht werden können, werden persönliche Daten, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor Überwachung schützt, erhoben und verwendet. Die Betriebsparteien müssen daher bei der Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers berücksichtigen. Die Grenzen der Verwendung sind durch eine Abwägung der betroffenen Interessen zu bestimmen.

[65] BVerfG 12.4.2005 – 2 BvR 581/01, NJW 2005, 1338.

1. Eingriffsintensität des GPS

 

Rz. 39

Die Intensität der Verwendung des GPS hängt von der Ausgestaltung und der konkreten Anwendung ab. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben die Überwachung mittels GPS durch Strafverfolgungsbehörden nicht als besonders intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bewertet.[66] Die Verwendung der technischen Observation erreicht in Ausmaß und Intensität typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung.[67] Dabei berücksichtigt das Bundesv...

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