Dr. K. Jan Schiffer
, Matthias Pruns
Rz. 158
Nach dem einschlägigen § 7 Abs. 1 SGB IV ist unter einer Beschäftigung "eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" zu verstehen. "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers", so der Gesetzestext weiter.
Auf Basis dieser gesetzlichen Vorgaben stellt das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung darauf ab, "dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist", was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn die betroffene Person einem "Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt". Das ist vor allem für den Bereich der Honorarkräfte ein entscheidendes Kriterium.
Bei Diensten höherer Art, so die Rechtsprechung weiter, kann diese Weisungsgebundenheit "eingeschränkt und zur “funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess‘ verfeinert sein", was wiederum bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit von Stiftungsorganen zum Tragen kommt.
Rz. 159
Gegenüber einer Beschäftigung zeichnet sich eine selbstständige Tätigkeit dagegen "vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit" aus.
"Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen."