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§ 5 Nachlass als wertbildender Faktor / III. Stichtagsprinzip

Dr. Christopher Riedel
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1. Grundsatz und Grenzen

 

Rz. 8

Ein prägender Grundsatz der Ermittlung von Nachlassbestand und Nachlasswert ist das Stichtagsprinzip. Denn der Nachlassbestand ergibt sich aus der Differenz der Aktiva und Passiva bezogen auf den Bewertungsstichtag. Maßgeblich für die erforderliche Feststellung beider ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB), d.h. der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, bei Verschollenheit der des § 9 VerschG.[14]

 

Rz. 9

Aus der Stichtagsbezogenheit der Bewertung muss zwar nicht zwingend auf einen einheitlichen Bewertungszeitpunkt geschlossen werden.[15] Jedoch kann im Pflichtteilsrecht nicht die Auffassung übernommen werden, wie sie im Rahmen der Inventarerrichtung nach den §§ 1993 ff. BGB vertreten wird. Dort ist nach h.M. für die Erfassung der Aktiva auf den Erbfall abzustellen, für die Passiva aber auf den Zeitpunkt der Inventarerrichtung.[16] Dies geschieht dort nur, um wegen der Stichtagsbezogenheit der Inventarerrichtung die Nachlassverbindlichkeiten in tatsächlicher, aktueller Höhe zu berücksichtigen.

Hierfür besteht im Pflichtteilsrecht keine Notwendigkeit.[17] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen nicht berücksichtigt werden; auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs haben sie keinen Einfluss.[18]

 

Rz. 10

Aus dem Stichtagsprinzip folgt nicht zwingend, dass zukünftige Entwicklungen gar nicht berücksichtigt werden dürfen. Wertbeeinflussende Faktoren, die am Stichtag bereits im Keim angelegt waren, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Wert des betroffenen Gegenstandes auswirken, sind zu berücksichtigen (Wurzeltheorie).[19] Mithin bezieht sich das Stichtagsprinzip nicht auf den Wert des jeweiligen Nachlassgegenstands als solchen. Vielmehr geht es hier um die der Bewertung zugrunde zu legenden Faktoren,[20] die stets (und ausschließli...

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