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§ 5 Mitverschulden, Kausalität und Zurechnungszusammenhang / 2. Mitverschulden eines Fahrradfahrers wegen Nichttragen eines Schutzhelms

Wolfgang Wellner
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Rz. 12

BGH, Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, VersR 2014, 974

Zitat

BGB § 254 Abs. 1; StVG § 9

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

a) Der Fall

 

Rz. 13

Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7.4.2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15.45 Uhr mit ihrem Fahrrad die C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegen Arbeitsstelle. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte zu 1 öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hinterkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Es stand außer Streit, dass die Beklagte zu 1 den Unfall allein verursacht hatte. Die Beklagten lasteten der Klägerin jedoch ein Mitverschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen hatte. Die Beklagte zu 2 hatte ihre hälftige Eintrittspflicht außergerichtlich anerkannt.

 

Rz. 14

Das LG hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil des LG teilweise abgeändert und – unter Abweisung der Klage im Übrigen – dem Feststellungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

b) Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 15

Die Revision hatte Erfolg. Die Au...

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