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§ 5 Kausalität, Zurechenbarkeit, Schaden / 2. Handlungen des Mandanten

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Rz. 46

Ein eigener selbstständiger Willensakt des Geschädigten schließt es nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Wurde die Handlung des Mandanten durch das haftungsbegründende Ereignis geradezu herausgefordert oder bestand für sie ein rechtfertigender Anlass, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Anwalts bestehen. Der Begriff des rechtfertigenden Anlasses ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es genügt, dass es sich um eine Entschließung handelt, die nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerten ist.[75]

 

Rz. 47

Die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich oder durch eine Verständigung im Betriebsprüfungsverfahren ist i.d.R. als vernünftige Reaktion in diesem Sinne anzusehen.[76] Hat der Mandant die Entscheidung, Wertpapiere zu verkaufen, ersichtlich von den steuerlichen Wirkungen des Verkaufs abhängig gemacht und unterlässt er aufgrund einer fehlerhaften Rechtsauskunft des Beraters die Veräußerung, so sind diesem die anschließend eingetretenen Verluste haftungsrechtlich zuzurechnen, solange der Mandant die wahre Rechtslage nicht kennt.[77] Versucht eine Partei, den ihr infolge des Anwaltsfehlers drohenden oder bereits eingetretenen Schaden mittels einer Klage gegen einen Dritten abzuwenden, bleibt diese Klage jedoch erfolglos, so sind auch diese Folgen dem Fehler des Beraters zuzurechnen, sofern bei vernünftiger Beurteilung eine realistische Chance bestand, den Rechtsstreit zu gewinnen. Bei fehlender Erfolgsaussicht haftet der Berater, der, obwohl er auf die Entschließung des Mandanten hätte Einfluss nehmen können, nicht davon abgeraten hat, den Prozess zu führen.[78] Ist der Schaden dadurch entstanden, dass der Mandant von der gemeinsamen Veranlagung nach...

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