Rz. 111
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung deckt keine Eigenschäden des Versicherungsnehmers, sondern die beim Gebrauch des versicherten Fahrzeuges oder Anhängers entstandenen Schäden Dritter, infolge derer der Versicherungsnehmer dem Dritten zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Rz. 112
Anders als bei normalen Haftpflichtschäden (vgl. Rdn 2) hat der Dritte nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG aufgrund der nach § 1 PflVG bestehenden Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger einen Direktanspruch auch gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer.
1. Rechtsgrundlagen
Rz. 113
Die Darstellung, was genau in den einzelnen Normen geregelt ist, würde den Umfang dieses Buches sprengen. Da es zur sachgerechten juristischen Arbeit gehört, die einschlägigen Rechtsquellen zu lesen, wird dies auch vorausgesetzt. Gerade Versicherungsbedingungen geben ihren Inhalt meist durch klaren Wortlaut preis. Auch wenn die Bedingungen in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung wegen der bestehenden Versicherungspflicht sehr ähnlich sind, empfiehlt sich, beim Studium der nachfolgenden Ausführungen die einschlägigen Passagen parallel zu lesen. Für die anwaltliche Fallbearbeitung ist das ohnehin unabdingbar.
a) Gesetzliche Regelungen
Rz. 114
Gesetzliche Regelungen finden sich zunächst im PflVG, zu dem es auch noch eine KfzPflVV gibt. Weiteres findet sich in Teil 1 Allgemeiner Teil VVG. Neben den spartenunabhängigen Normen aus Teil 1 Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1–73 VVG), gilt für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung grundsätzlich auch der Abschnitt 1 zu den Allgemeinen Vorschriften des Kapitels 2 zur Schadensversicherung (§§ 74–87 VVG), jedoch nur soweit sich keine spezielleren Normen finden. Dies ist in Teil 2 Einzelne Versicherungszweige VVG mit dem Kapitel 1 Haftpflichtversicherung (dort mit §§ 100–124 VV...