I. Allgemeines
Rz. 1
Die Haftpflichtversicherung deckt keine Eigenschäden des Versicherungsnehmers, sondern durch ein Verhalten oder Unterlassen des Versicherungsnehmers entstandene Schäden Dritter, infolge derer der Versicherungsnehmer dem Dritten zu Schadenersatz verpflichtet ist. Die Haftpflichtversicherung dient damit dem Schutz des Versicherungsnehmers vor wirtschaftlichen Nachteilen, die ihm durch Schadenersatzansprüche Dritter drohen.
Rz. 2
Allerdings haben weder der Dritte noch der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Versicherers an den Dritten. Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen nach dem Trennungsprinzip nur zwischen dem geschädigten Dritten und dem Schädiger einerseits (Haftpflichtverhältnis) und zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (Deckungsverhältnis) andererseits. Dies gilt auch in der Pflichtversicherung (§§ 113–124 VVG), also in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer durch Rechtsnorm (z.B. als Halter von Kraftfahrzeugen gem. § 1 PflVG oder der Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 1 BRAO) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet ist. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht nur in Ausnahmefällen (vgl. Rdn 95).
Rz. 3
Die Privathaftpflichtversicherung deckt die Gefahren des täglichen Lebens, während Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherungen unternehmerische Risiken absichern.
Beispiel
Der Versicherungsnehmer missachtet beim Fahrradfahren das Vorfahrtsrecht eines Autofahrers. Hierdurch kommt es zu einem Verkehrsunfall, infolge dessen der Dritte sich verletzt. Außerdem entstehen Schäden an seinem Pkw.
Das Radfahren im Straßenverkehr stellt eine Gefahr des täglichen Lebens dar. Es besteht Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung.
Rz. 4
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Fehler bei d...