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§ 5 Ermittlung des Sachverhalts / II. Parteivernehmung

Dr. iur. Christian Saueressig
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Rz. 158

Das Gesetz kennt eine Parteivernehmung

I. auf eigenen Antrag der beweispflichtigen Partei, § 447 ZPO,
II. als Antrag auf Vernehmung des Beweisgegners, § 445 Abs. 1 ZPO,
III. von Amts wegen §§ 448, 287 Abs. 1 S. 3 ZPO.

Zu I.: Die Vernehmung einer Partei zu ihrem eigenen Vorbringen gibt es gemäß § 447 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners; da dieser kaum jemals Veranlassung haben wird, sie zu erteilen – aus einer Verweigerung dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden[354] – hat dieses Antragsrecht keine praktische Relevanz.

[354] Zöller/Greger, § 447 Rn 4.

1. Parteivernehmung des Gegners

 

Rz. 159

Wird durch die Worte "Beweis: Parteivernehmung" Beweis angetreten, so ist regelmäßig die Vernehmung des Gegners nach § 445 ZPO gemeint. Den Antrag nach § 445 ZPO kann immer nur die Partei stellen, die für die zu beweisende Tatsache die Darlegungs- und Beweislast trifft. Als Mittel des Gegenbeweises ist ein Antrag nach § 445 ZPO mithin unzulässig.[355]

Die Parteivernehmung ist subsidiäres Beweismittel.[356] Sie kommt zum einen in Betracht, wenn zuvor alle anderen Beweismittel ausgeschöpft sind und die Beweisführung noch unvollständig ist (§ 445 Abs. 1 Alt. 1 ZPO). Das heißt, dass dem Antrag auf Parteivernehmung nicht nur nicht entsprochen werden darf, wenn andere Beweise angetreten sind, sondern schon dann nicht, wenn andere Beweise angetreten werden könnten. Ein Antrag auf Parteivernehmung kann somit eigentlich nicht neben einem Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt werden. Hat sich aber die beweispflichtige Partei in einem vorbereitenden Schriftsatz sowohl auf Zeugen- wie auch auf Parteivernehmung berufen, ist das Gericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die Partei nach der zunächst durchzuführenden Vernehmung der Zeugen und Ausschöpfung sonstiger Beweismittel zu fragen, ob sie ihren Antrag auf Parteiverne...

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