Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 3
Die Beweiserhebung ist eine entscheidende Phase des Zivilprozesses. Hier kommt es am häufigsten zu Auseinandersetzungen zwischen Gericht, Anwalt und Partei. Hier werden durch geschicktes Agieren des Anwaltes Prozesse gewonnen, aber ebenso leicht auch verloren, wenn dem Anwalt die Freiheit und Grenzen des Richters in der Aufklärung des Sachverhaltes nicht bewusst sind und er deshalb auf überraschend auftretende neue Prozesslagen nicht angemessen zu reagieren weiß.
Rz. 4
Die Sachverhaltsaufklärung birgt immer Risiken für die Parteien in sich, weil Unwägbarkeiten ins Spiel kommen, die der Anwalt nur begrenzt kontrollieren kann. Dazu gehören die Ungeschicklichkeit des eigenen Mandanten, die Unwahrhaftigkeit von Zeugen und die Würdigung des Beweisergebnisses durch den Richter. Diese Risiken werden vermieden, wenn es dem Anwalt gelingt, dem Gericht einen Weg aufzuzeigen, wie es trotz streitigen Parteivorbringens ohne Beweiserhebung zu einem abschließenden Urteil gelangen kann.
Denn es ist zwar nur über streitiges Vorbringen Beweis zu erheben, aber nicht alles was streitig ist, ist – selbst wenn entscheidungserheblich – deshalb schon beweisbedürftig.
Rz. 5
Keines Beweises bedarf ein Vorbringen, obwohl entscheidungserheblich und streitig,
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das unsubstantiiert ist, vgl. § 2 Rdn 53 ff., |
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an das eine Partei aufgrund eines Geständnisses gebunden ist, § 288 ZPO, vgl. § 1 Rdn 16 ff., |
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das ins Blaue hinein aufgestellt ist, vgl. § 2 Rdn 29 ff., |
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das einer Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich ist, vgl. Rdn 27 ff., |
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für das eine gesetzliche Vermutung spricht, z.B. § 1006 BGB, |
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für das eine tatsächliche Vermutung spricht, z.B. die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Vertragsurkunden, vgl. Rdn 205 ff., |
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das wegen Verspätung präkludiert ist, vgl. § 4 Rdn 1 ff. |
Keinesfal...