Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 205
Das Gesetz kennt in BGB und ZPO sowohl Tatsachenvermutungen wie auch Rechtsvermutungen.
Darüber hinaus sind von der Rspr. sogenannte tatsächliche Vermutungen entwickelt worden.
Aus diesem Bereich soll – wegen ihrer großen praktischen Bedeutung – die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Vertragsurkunden dargestellt werden.
Nach § 416 ZPO beweist eine Privaturkunde nur, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben wurde. Steht die Echtheit der Unterschrift fest, wird darüber hinaus gemäß § 440 Abs. 2 ZPO vermutet, dass die über der Unterschrift stehende Schrift auch echt ist.
Die Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Erklärung beweist sie hingegen nicht.
Die Rspr. hat jedoch, gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung, den Satz von "der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde" entwickelt:
Zitat
Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde wirkt sich bei der Auslegung des Vereinbarten dahin aus, dass die Partei, die ein ihr günstiges Auslegungsergebnis auf Umstände außerhalb der Urkunde stützt, dieses zu beweisen hat […].
Wird z.B. ein Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet und enthält dieser keine Angaben zur Grundstücksgröße, spricht die Vermutung dafür, dass insoweit auch keine Zusicherungen gemacht worden sind. Das Schweigen des Urkundentextes begründet die Vermutung gegen eine Zusicherung. Wer Gegenteiliges behauptet, muss es also beweisen; es reicht nicht, die Vermutung nur zu erschüttern.
Seiner dogmatischen Einordnung nach handelt es sich bei der Vermutung um einen Erfahrungssatz, der der freien Beweiswürdigung zuzurechnen ist. In der praktischen Anwendung wird die Vermutung aber – ebenso wie der A...