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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Voraussetzungen

Stephan Rißmann
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Rz. 232

Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[495] Im Rahmen der "Zurückbehaltung" hat kein Miterbe Anspruch auf Hinterlegung.[496]

 

Rz. 233

Zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ist der Nachlass notfalls zu versilbern, § 2046 Abs. 3 BGB. Dies hat gem. § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu erfolgen.[497] Die Auswahl der Nachlassgegenstände, die zu versilbern sind, ist Verwaltungsmaßnahme i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB und kann daher von den Miterben nur gemeinschaftlich vorgenommen werden.[498]

 

Rz. 234

Sind bestimmte Nachlassverbindlichkeiten nur von einigen Miterben zu erfüllen, würde es die anderen Miterben benachteiligen, wenn trotzdem von dem gesamten Nachlass eine "Rückstellung" gebildet werden müsste. Nachlassverbindlichkeiten treffen bspw. nur einzelne Miterben, wenn der Erblasser durch Teilungsanordnung bestimmt hat, dass Vermächtnisse oder Auflagen ausschließlich von einzelnen Miterben zu tragen sind. Ebenso gilt es jedoch für den Fall, dass die Pflichtteilslast im Innenverhältnis aufgrund von § 2320 BGB nur einen oder einige Miterben trifft. Für diesen Fall schränkt § 2046 Abs. 2 BGB den Anspruch aus Abs. 1 ein: Da die übrigen Miterben von der Verbindlichkeit nicht betroffen sind, muss "ihr" Anteil auch nicht für die Begleichung herhalten. Durch diese Regelung erfolgt letztlich eine gewisse "Vorab-Auseinandersetzung", da der Anteil des betroffenen Miterben vorab ermittelt werden muss und ggf. auch Nachlassgegenstände versilbert werden müssen. Weil § 2046 Abs. 2 BGB den Grundsatz § 2046 Abs. 1 BGB lediglich einschränk...

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