Dr. Alexandra Jorzig
, Dirk Benson
Rz. 5
Im Bereich der Tatbestandsvoraussetzungen einer deliktischen Haftung haben sich durch die Reformgesetze außer der Vorverlagerung des Schmerzensgeldanspruchs in den vertraglichen Bereich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der vertraglichen Haftung.
Ein Schadensersatzanspruch des Patienten kann sich aus der deliktischen Haftung der § 823 Abs. 1 BGB unabhängig vom Bestehen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs ergeben. Der Patient kann unmittelbar Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Behandlungsübernahme eine Garantenstellung des Arztes gegenüber dem Patienten begründet wird, durch die der Arzt für eigene Fehler deliktisch haftet. So ist es möglich, dass ein Schadensersatzanspruch des Patienten gegen den Krankenhausträger aus einer vertraglichen Schadensersatznorm geltend gemacht wird, der Patient zudem auch aus einer deliktischen Haftung gegen den fehlerhaft behandelnden Arzt persönlich vorgeht. Dies ist mangels vertraglicher Beziehung oft die einzige Möglichkeit der Durchsetzung eines Schadensersatzbegehrens des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt, so etwa gegenüber im Krankenhaus angestellten Ärzten oder der Urlaubsvertretung des niedergelassenen Arztes.
Unabhängig von einer ordnungsgemäßen Durchführung und den daraus möglicherweise resultierenden positiven Auswirkungen verwirklicht der ärztliche Heileingriff nach der Konstruktion des deutschen Rechts den Tatbestand einer unerlaubten Handlung. So wird in ständiger Rechtsprechung der Gerichte ausgeführt, dass der ärztliche Heileingriff, auch wenn er ordnungsgemäß durchgeführt wurde, eine Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 ff. StGB darstelle. Der Eingriff kann jed...