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§ 5 Ansprüche bei Tötung / I. Allgemeines

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 130

Dogmatisch ist zwischen dem Barunterhalt, dies sind die Unterhaltsleistungen in Geld, und dem Betreuungsunterhalt zu trennen. Zum Betreuungsunterhalt zählt neben der klassischen Haushaltsführung (Einkauf, Geschirr spülen, putzen, Gartenarbeit etc.) auch die Beaufsichtigung und Erziehung der Kinder. Bei den Kindern wird häufig in der Praxis dieser sog. Betreuungsunterhaltsschaden sträflich nicht beachtet.

 

Rz. 131

Es existieren hier zwei verschiedene Möglichkeiten zur Regulierung. Entweder wird der Betreuungsunterhaltsschaden separat errechnet und dann entsprechend nach Quoten aufgeteilt oder aber, was dogmatisch sauberer ist, im Rahmen des Haushaltsführungsschadens berücksichtigt. Aus diesem Grund sind die Werte der Tabelle 4 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 7 Rn 6 ff.) immer den Werten der Tabelle 1 und Tabelle 2 hinzuzurechnen.

Von daher kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass der Betreuungsunterhaltsschaden bei Kindern einen erheblichen monatlichen Betrag ausmacht und dieser vom Anwalt unbedingt zu berücksichtigen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob man ihn dogmatisch korrekt mit einem Zuschlag im Rahmen des Haushaltsführungsschadens berechnet oder aber, separat ausrechnet.

 

Rz. 132

Die Tabellen sollten nicht pauschal aufgrund des Alters der Kinder unreflektiert angewandt werden. So weist die Tabelle 4 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 7 Rn 6 ff.) "bis zu" Werte aus, die durch Sachvortrag zu konkretisieren sind. Wenn die Zahlen vom Mandanten realistisch wiedergegeben werden, sind diese dem Versicherer mitzuteilen. Dies ist auch deswegen sachgerechter, weil nicht jedes Kind gleichviel Betreuung und Aufsicht benötigt. Kinder, die an ADS oder ADHS leiden, sind wesentlich betreuungsintensiver. Ferner wird jede Mutter und jeder Vater bestätigen, dass es Schlafkinder...

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