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§ 5 Ansprüche bei Tötung / 2. Berechnung mit Vermögensbildung

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 59

Innerhalb der Musterfälle zur Unterhaltsberechnung ist im Beispiel q) (siehe Rdn 76) eine Konstellation erfasst, in der die Vermögensbildung eine Rolle spielt. Versicherer wenden einen Abzug wegen Vermögensbildung immer wieder ein. Von daher ist es wichtig, dass der Anwalt auch die Beispiele rechnen kann, wenn der Einwand der Vermögensbildung vorgebracht wird, da nur so die Berechnung überprüft werden kann. Sollten also in einem Sachverhalt der Getötete und seine Ehefrau über ein großes Einkommen verfügen, so dass es auch zur Vermögensbildung herangezogen wurde, dann ist exemplarisch sowohl ein Beispiel mit Zahlen durchgerechnet als auch ein Blanko-Muster dargestellt. Im Prinzip ändert sich bei den einzelnen Stufen nicht viel. Lediglich bei der ersten Stufe ist vom Nettoeinkommen der prozentuale Anteil an der Vermögensbildung abzuziehen. Es ist daher konkret der Mandant zu fragen, wie viel Geld im Monat für eine Vermögensbildung zurückgelegt wurde. Nehmen wir einmal an, der Betrag wäre monatlich mit 500,00 EUR anzusetzen, dann ist in der ersten Stufe hiervon der prozentuale Anteil des Getöteten abzuziehen. Die beiden Nettoeinkommen des Getöteten und der Ehefrau sind dementsprechend ins Verhältnis zu setzen und hiervon der Anteil an der Vermögensbildung abzuziehen. Hatte also, wie in unserem Berechnungsmuster 1 angenommen, der Ehemann ein Nettoeinkommen von 3.000,00 EUR und die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 1.800,00 EUR, so beträgt das Verhältnis an den beiden Nettoeinkommen 62,5 % zu 37,5 %. Es wird insofern auf das Berechnungsmuster 1 (siehe Rdn 46) verwiesen. Konkret beträgt der Anteil an der Vermögensbildung bei dem Ehemann daher 62,5 % von der Gesamtvermögensbildung von 500,00 EUR, mithin 312,50 EUR. Zum besseren Verständnis ist die Abweichung von den sonstige...

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