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§ 49 Sachverständiger / IV. Selbstladung

Hans-Jürgen Gebhardt
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1. Verfahren

 

Rz. 24

Der Verteidiger hat das Recht, selbst Zeugen und Sachverständige zu laden (§ 220 StPO). Die von der Verteidigung ordnungsgemäß geladenen Zeugen und Sachverständigen sind zum Erscheinen verpflichtet.

 

Rz. 25

Ordnungsgemäß lädt der Verteidiger über den Gerichtsvollzieher. Gleichzeitig mit der Ladung muss er den Zeugen bzw. Sachverständigen die voraussichtlich entstehenden Kosten über den Gerichtsvollzieher anbieten (§ 38 StPO).

 

Rz. 26

In der Hauptverhandlung hat er die ordnungsgemäße Ladung durch Vorlage der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers nachzuweisen (BGH NJW 1952, 836). Das Recht der Selbstladung bleibt auch dann bestehen, wenn das Gericht zuvor einen entsprechenden Beweisantrag (z.B. wegen eigener Sachkunde) abgelehnt hatte.

2. Beweisantrag

 

Rz. 27

Der Verteidiger muss dann noch in der Hauptverhandlung einen förmlichen und vollständigen Beweisantrag stellen, § 245 Abs. 2 S. 1 StPO (BGH StV 1999, 576).

3. Eingeschränkte Ablehnungsmöglichkeit

 

Rz. 28

Im Falle der ordnungsgemäßen Selbstladung greifen die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 4 StPO nicht. Die Anhörung des Sachverständigen kann insbesondere nicht mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden (BGH NStZ 1994, 400).

4. Präsente Beweismittel

 

Rz. 29

Sachverständige und Zeugen – auch die von der Verteidigung ordnungsgemäß geladenen – sind präsente Beweismittel gem. § 245 StPO. Die Beweiserhebungspflicht des Gerichts erstreckt sich im Strafverfahren auf alle vorgeladenen und erschienenen Zeugen sowie Sachverständige, es sei denn, alle Beteiligten (auch der Verteidiger und der Angeklagte) würden auf die weitere Beweisaufnahme verzichten, während im Bußgeldverfahren die Beweisaufnahme im Hinblick auf das dem Richter in § 77 Abs. 2 OWiG eingeräumte Ermessen nicht zwingend auch auf die präsenten Beweismittel erstreckt werden muss (OLG Hamm VRS 57, 37).

5. Achtung: Beweiserhebungspflicht gilt nicht für lediglich mitgebrachte Sachverständige

 

Rz. 30

Sachvers...

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