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§ 45 Entziehung der Fahrerlaubnis / cc) Zusatztatsache "Rauschfahrt" (bis 31.3.2024)

Torsten Bendig, Dr. iur. Matthias Keller
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Rz. 88

Ist der gelegentliche Konsum von Cannabis zu bejahen, kommt es für das Entfallen der Fahreignung nach der Rechtslage bis 31.3.2024 maßgeblich darauf an, ob in der Person des Betroffenen sog. Zusatztatsachen vorliegen. Diese werden in Nr. 9.2.2 zur Anlage 4 der FeV aufgelistet.

 

Rz. 89

Eine "Rauschfahrt", bei der sich der Betroffene unfähig zeigt, Konsum und Fahren zu trennen, ist in den Entziehungsverfahren der am häufigsten auftretende Umstand, der zum gelegentlichen Konsum von Cannabis hinzutritt.

 

Rz. 90

Fraglich ist, ob die erstmalige Rauschfahrt eines gelegentlichen Konsumenten ausreicht, um seine Ungeeignetheit zu begründen. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung verneint das BVerwG dies und führt in mehreren Urteilen vom 11.4.2019 richtungweisend aus:[42]

Zitat

"Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden."

 

Rz. 91

 

Praxistipp: Entziehung bei erstmaliger Rauschfahrt nach der Rechtslage bis 31.3.2024 unzulässig

In Anknüpfung an die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für die anwaltliche Beratung nunmehr entscheidend, das Augenmerk darauf zu legen, ob der Mandant als gelegentlicher Konsument von Cannabis erstmals durch eine Rauschfahrt auffällig geworden ist. Ist dies der Fall, darf ihm regelmäßig nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden. Es kommt allein die Abklärung von Eign...

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