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§ 43 Objektiver Tatbestand des § 142 StGB

Hans-Jürgen Gebhardt
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A. Verfassungskonforme Auslegung

 

Rz. 1

Vor allem die Strafverfolgungsorgane sehen in dem § 142 StGB ein Mittel, um Fahrzeugführern andere Straftaten – vor allem Trunkenheitsfahrten – nachzuweisen. Das ist jedoch kein von der Verfassung gebilligtes Ziel.

 

Rz. 2

Geschütztes Rechtsgut ist vielmehr ausschließlich das zivilrechtliche Interesse Dritter, insbesondere die Beweissicherung hinsichtlich aller aus einem Unfall resultierenden Ansprüche (BVerfG NJW 1963, 1195; Beschl. v. 16.3.2001 – 2 BvR 65/01; LG Kaiserslautern zfs 2004, 583). Geschützt ist damit zugleich auch das der Abwehr von Ansprüchen dienende Beweissicherungsinteresse (BayObLG NZV 1990, 397).

 

Rz. 3

Der Tatbestand ist aber nicht erfüllt, wenn alleine der Betroffene als Anspruchsinhaber infrage kommt (z.B. bei einem eindeutigen Auffahrunfall, AG Rudolfstadt zfs 2001, 380). Keinesfalls jedoch ist es Schutzzweck der Norm, der Strafverfolgung zu dienen (OLG Zweibrücken DAR 1991, 431). Nicht einmal eine Erschwerung oder Vereitelung der Unfallaufklärung fällt unter den Tatbestand (BGH VRS 9, 136).

B. Nachträgliche Meldung, eine Chance für die Verteidigung

 

Rz. 4

Nachfolgend werden zunächst nur die Fälle behandelt, in denen der Betroffene den Unfall bemerkt hat, so dass nicht streitig sein kann, dass er zur Aufklärung seiner Beteiligung verpflichtet ist.

Die Fälle des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort, bei denen nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (zfs 2007, 347) eine Rückkehr – bzw. eine nachträgliche Meldepflicht – gar nicht erst besteht, werden später (siehe Rdn 117 ff.) behandelt.

 

Rz. 5

Große Chancen einer Strafe zu entgehen hat der Betroffene nach Unfällen, bei denen er sich noch rechtzeitig nachträglich melden kann. Leider werden solche Fälle von der Verteidigung häufig gar nicht erst erkannt oder auch taktisch falsch "angepackt". Deshalb werden solche Fallkonstellationen der Erörterung der all...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Das Sich-Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB ist - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - grundsätzlich erst beendet, wenn sich der flüchtende Unfallbeteiligte vor Feststellungen zugunsten Feststellungsberechtigter ...

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