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§ 41 Strafrecht / I. Beschwerde

Marvin Schroth
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1. Einfache Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme gem. § 304 StPO

a) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 351

Anlässlich einer Hausdurchsuchung werden bei Herrn A u.a. zwölf Aktenordner von der Polizei mitgenommen. Diese will der Mandant zurückhaben, weil es sich dabei ausschließlich um private Dinge handelt.

b) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 352

Die Beschwerde[173] nach §§ 304 ff. StPO ist eine Tatsachen- und Rechtsbeschwerde. Das Gericht hat die Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung sowie die richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Zwar hat das mit der Beschwerde angerufene Gericht von Amts wegen alle ihm zugänglichen Tatsachen zu bewerten. Eine Begründung der Beschwerde wäre deshalb an sich entbehrlich. Trotzdem ist eine ausführliche Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sinnvoll und nötig, um die Fehler der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen.

 

Rz. 353

Bei den Zwangsmaßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme sind die Einwirkungsmöglichkeiten des Verteidigers in der Regel ziemlich gering. Da die Durchsuchung schon ihrer Natur nach regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen darstellt, unterliegt sie – ebenso wie ihre Anordnung – dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung jeder Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist, für die zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der anordnende Richter als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, durch eine möglichst genaue und konkrete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt, also die Ermächtigung den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt. Die Anordnung der Durchsuchung muss in ange...

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