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§ 41 Strafrecht / 4. Sachverständige

Marvin Schroth
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a) Status des Sachverständigen

 

Rz. 271

Unabhängig davon, ob man den Sachverständigen als "Berater des Richters" oder als "Gehilfen des Richters" bezeichnen mag oder nicht, ist er jedenfalls kein Zeuge, sondern der auf seinem Wissensgebiet sachkundige Helfer des erkennenden Gerichts, der dem Gericht bezüglich einer zu beweisenden Einzeltatsache seine Sachkunde zur Verfügung stellt.[111] Der Sachverständige unterscheidet sich vom Zeugen dadurch, dass er grundsätzlich auswechselbar ist, es für das Gutachtenergebnis also (theoretisch) unbeachtlich ist, welcher Sachverständige ein Gutachten erstattet. Die Zeugenaussage dagegen ist individuell und nicht durch diejenige eines anderen Zeugen zu ersetzen. Als Sachverständiger kann im Verfahren nur derjenige auftreten, der formell vom Gericht mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt wurde. Diese Eigenschaft unterscheidet ihn auch vom sachverständigen Zeugen nach § 85 StPO, der seine Aussage nur aufgrund seiner besonderen Sachkunde machen kann, dabei aber nicht vom Gericht beauftragt wurde. Für Letzteren gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis, § 85 StPO.

[111] Weiterführend: Breyer/Endler/Sturm/Rueber-Unkelbach, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 5 Rn 451 ff.; Burhoff/Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Rn 2965 ff.; Malek, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rn 593 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 72 StPO Rn 8; KK/Hahamitzky, vor § 72 StPO Rn 1 ff.; BeckOK-StPO/Monka, § 72 Rn 1 ff.; MüKo-StPO/Trück, § 72 Rn 1 ff.

b) Eingriffsmöglichkeiten des Verteidigers

 

Rz. 272

Die Probleme, die der Verteidiger mit einem Sachverständigen regelmäßig auszufechten hat, sind weniger rechtlicher als vielmehr tatsächlicher bzw. atmosphärischer Natur. Dies, weil die Auswahl des Sachverständigen allein durch den Richter erfolgt und der Verteidiger kein Mitspracherecht besitzt, § 73 Abs. 1 S. 1 St...

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