Julia Roglmeier
, Dr. Christopher Riedel
Rz. 27
Das Erbrecht des Ehegatten wird in den §§ 1931 bis 1934 BGB geregelt. Es steht neben dem Erbrecht der Verwandten. Treffen demnach ein Ehegatte und Verwandte der 1. bis 3. Ordnung aufeinander, kommt es in der Regel nicht zu einer alleinigen Erbfolge des Ehegatten. Dieser erbt vielmehr neben den übrigen Verwandten quotal. Je entfernter die Verwandtschaft der übrigen erbberechtigten Personen dabei ist, umso höher fällt die Erbquote des Ehegatten aus.
Rz. 28
Daneben hat der Güterstand, in dem der Erblasser mit dem Ehegatten verheiratet war, erheblichen Einfluss auf die Berechnung der Erbquote. Um die Erbquote des Ehegatten zu berechnen, muss diese zunächst unabhängig vom Güterstand, aber vor dem Hintergrund weiterer erbender verwandter Personen berechnet werden. Sodann ist zu untersuchen, ob sich die Erbquote bei einer Zugewinnehe nach § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB pauschal erhöht oder ob sie im Falle der Gütertrennung nach § 1931 Abs. 4 BGB abgeändert werden muss. Bestand zwischen den Eheleuten zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls Gütergemeinschaft, gelten die Absätze 1 und 3 aus § 1931 BGB fort.
aa) Gütergemeinschaft
Rz. 29
War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) verheiratet, gilt § 1931 Abs. 1, 3 BGB und der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen des Erblassers (Erben erster Ordnung) zu ¼, neben Erben zweiter Ordnung und Großeltern zu ½. Sind weder Erben erster noch Erben zweiter Ordnung vorhanden und leben auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr, dann fällt der Nachlass dem Ehegatten alleine zu.
bb) Gütertrennung
Rz. 30
Bestand zwischen dem Erblasser und seinem Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles Gütertrennung (§§ 1414 ff. BGB), kommt § 1931 Abs. 4 BGB zum Tragen: Der Ehegatte erbt neben ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen (also ½ bei nur einem...