Julia Roglmeier
, Dr. Christopher Riedel
Rz. 12
Wie bereits erwähnt, muss bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen zunächst immer geprüft werden, ob der spätere Erblasser überhaupt noch letztwillig verfügen darf, sprich testierfrei ist. Unter Testierfreiheit versteht man die Fähigkeit und Berechtigung, frei zu bestimmen, an welche Personen mit Eintritt des Erbfalles der Nachlass fallen soll. Die Testierfreiheit unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und stellt eines der Grundprinzipien und unantastbaren Wesensgehalte des Erbrechts dar.
Rz. 13
Die Testierfreiheit gilt allerdings nicht schrankenlos. Sie wird ihrerseits begrenzt durch die wiederum verfassungsrechtlich geschützte Mindestteilhabe am Nachlass (dem Pflichtteil) und durch die Bindungswirkung früherer gemeinschaftlicher Testamente (§§ 2265 ff. BGB) und Erbverträge (§§ 2274 ff. BGB). In den letzten beiden Fällen hat der Erblasser gleichsam selbst auf seine Testierfreiheit verzichtet, in dem er in einer der vorgenannten Verfügungen von Todes wegen für sich frei entschieden hat, sich erbrechtlich binden zu wollen. Der Erbvertragspartner bzw. der Ehegatte (eingetragene Lebenspartner) darf dann darauf vertrauen, dass die einst getroffenen Regelungen wechselbezüglich und bindend sind. Die Neuerrichtung einer letztwilligen Verfügung ist hier nicht mehr ohne weiteres möglich. Ausgenommen sind testamentarische (erbvertragliche) Öffnungs- oder Rücktrittsklauseln und die Möglichkeit eines Widerrufs zu Lebzeiten nach § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 2296 BGB (notariell beurkundeter Widerruf in Form einer empfangsbedürftigen Willenserklärung).
Rz. 14
Personen, die nicht lesen oder schreiben können, sind ebenfalls in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt: Sie können kein eigenhändiges Testament errichten. Ihnen steht aller...