Rz. 185
Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung (§ 52 MStV, § 20 Abs. 1 S. 1 RStV). Im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 S. 3 RStV muss nunmehr für die Zulassung keine Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm, etwa der Kinderkanal) festgelegt werden. Vielmehr ist dies als Pflichtbestandteil des Zulassungsantrags bei den Grundsätzen des Zulassungsverfahrens in § 55 Abs. 1 MStV genannt. Es steht im Ermessen der zuständige Landesmedienanstalt (LMA), die Programmkategorie Voll- oder Spartenprogramm im Zulassungsbescheid explizit festzulegen, soweit sie dies für erforderlich hält. Im Übrigen richtet sich die Zulassung nach Landesrecht.
Verwaltungsrechtlich ist die Zulassung als Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt einzustufen. Diese Lizenz erfasst auch das Recht zur Nutzung von Übertragungskapazitäten. Bevor das Vergabeverfahren beginnen kann, bedarf es im terrestrischen Rundfunk (also nicht über Internet) einer Vorentscheidung über die zugeteilte Frequenz, die wiederum durch öffentliche Ausschreibung erfolgt.
Rz. 186
Verhaltensbezogene Mindestvoraussetzungen sind den Landesmediengesetzen zu entnehmen, die für die Veranstaltung von bundesweit verbreitetem Rundfunk nun eine einheitliche Zulassung vorsehen, ohne Berücksichtigung der unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern (§ 53 MStV, § 20a RStV). § 20b RStV nahm Hörfunk im Internet von der Zulassungspflicht aus. Deren Angebot war lediglich der zuständigen LMA anzuzeigen. Da inzwischen durch die fortschreitende Digitaltechnik (etwa Hybrid broadcast broadband – HbbTV) immer mehr Endgeräte wie Smartphones für das Wahrnehmen als Internet-Radio geeignet sind, ist aus dem ehemaligen Nischen-Angebot ein normales Hörfunkangebot geworden, für das die §§ 52 und 54 MStV (entwed...