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§ 4 Medienrecht / 1. Allgemeine Grundsätze

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 315

Der Begriff "Verantwortlichkeit"[302] hat presserechtliche Herkunft und ist weit auszulegen. Er umschließt die zivil-, straf- und gewerberechtliche Haftung, wobei nachfolgend die zivilrechtliche Anbieterhaftung im Vordergrund stehen soll. Die maßgeblichen Regelungen der §§ 7 bis 10 TMG gehen zurück auf die Vorschriften der §§ 8 bis 11 TDG und §§ 6 bis 9 MDStV, die ab dem 1.7.2007 aufgehoben, auf die Neureglungen vereinheitlicht und unverändert übernommen wurden.[303]

 

Rz. 316

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 TMG keine Verantwortlichkeit begründen, vielmehr soll auch zum Schutz der ganz erheblichen Investitionen der neuen Medienwirtschaft eine evtl. gegebene Verantwortlichkeit nach allgemeinem Haftungsrecht im konkreten Fall eingeschränkt, nicht aber erweitert werden.[304] Es gilt ein abgestuftes Haftungssystem in Abhängigkeit von der jeweiligen Einflussmöglichkeit des Diensteanbieters.

 

Rz. 317

Für eigene Informationen haftet der Anbieter (§ 7 Abs. 1 TMG) uneingeschränkt nach den allgemeinen Gesetzen.

 

Rz. 318

Diensteanbieter fremder Inhalte sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen[305] oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 7 Abs. 2 TMG).

 

Rz. 319

§ 7 Abs. 3 TMG regelt die Pflicht zur Entfernung sowie zur Sperrung von Informationen auch in den Fällen der §§ 8–10 TMG (Durchleitung, Zwischenspeicherung sowie Speicherung fremder Informationen). Allerdings verlangt dies eine gerichtliche oder behördliche Anordnung.[306]

 

Rz. 320

Nach § 7 Abs. 4 TMG gibt es nunmehr ein Verfahren, mit dem abseits der viel kritisierten Störerhaftung die Verpflichtung umgesetzt wird, wonach Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können (auch ...

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